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Was tun im Trauerfall?

Unmittelbare Maßnahmen

Bei einem Sterbefall in der Wohnung benachrichtigen Sie bitte sofort den nächst erreichbaren Arzt, möglichst den Hausarzt oder aber den zum Notdienst bereiten Arzt. Die Todesbescheinigung wird vom Arzt ausgestellt. Halten Sie den Personalausweis des Verstorbenen bereit.

Sofort danach sollten Sie mit uns Verbindung aufnehmen, ob telefonisch oder persönlich, wir stehen immer zu Ihrer Verfügung. Als facherfahrenes Unternehmen beraten wir Sie in einem persönlichen und streng vertraulichen Gespräch und erledigen danach schnell und zuverlässig alle mit der Bestattung verbundenen Angelegenheiten.

Übrigens: Sie können uns als Bestattungsunternehmen Ihres Vertrauens mit der Abwicklung der Bestattung beauftragen, ganz gleich unter welchen Umständen oder wo auch immer der Trauerfall eingetreten ist.


Sie brauchen die folgenden Dokumente:

Familienstammbuch

(vollständig geführt), da der Gesetzgeber den Nachweis des Personenstandes verlangt

Sollte das Familienstammbuch nicht vorhanden oder unvollständig sein, sind Einzeldokumente notwendig

Personalausweis

Heiratsurkunde/Familienbuch

(bei Geschiedenen mit Scheidungsvermerk) oder Scheidungsurteil (mit Rechtskraftvermerk)

Todesbescheinigung Geburtsurkunde (bei Ledigen)

Sterbeurkunde (falls Ehegatte bereits verstorben)

Rentenanpassungsmitteilung

Pensionsbescheid

Betriebsrentenbescheid

Versicherungspolicen

Lebens- bzw. Sterbeversicherungen, Unfall- und Sachversicherungen

Gewerkschaften, vereine etc.

Grabdokumente

(Urkunde über das Nutzungsrecht an einer vorhandenen Familien- oder Wahlgrabstätte)

Sollten Urkunden - aus welchen Gründen auch immer - nicht zur Verfügung stehen, so können wir bei der Beschaffung helfen.

Wir erledigen für Sie alle notwendigen Behördengänge.

Renten

Witwen- und Witwerrente

Zuerst wird durch uns der Antrag auf eine Überbrückungszahlung für drei Monate gestellt. Dies wird Ihnen zur Vorlage bei der Rentenstelle von uns bestätigt. Diese Zahlung (Vorschusszahlung, die nicht zurückgezahlt werden muss) ist zur Überbrückung der Zeit gedacht die für die Umrechnung der Rente in eine Witwenrente notwendig ist.

Der Witwen- bzw. Witwerrentenantrag muss innerhalb der ersten vier Wochen bei dem zuständigen Gemeindeamt oder dem Rentenamt der Städte gestellt werden.

r den Antrag zur Hinterbliebenenrente brauchen Sie die folgenden Unterlagen:

Bei Witwen- und Witwerrenten mit und ohne Rentenbezug und Pensionen:

- Familienstammbuch und Sterbeurkunde

- Einen gültigen Personalausweis oder Pass

- Kontoangaben mit dem Namen des Rentenantragstellers

- Sämtliche Versicherungsunterlagen der/des Verstorbenen

- Letzter eigener Rentenanpassungs-bescheid des Rentenantragstellers (Versichertenrente aus der Rentenversicherung, Pensionen aus Beamtenversorgung, Versichertenrente aus der Knappschaft)

- Flüchtlingsausweise (Verstorbene / Verstorbener und Antragsteller)

- Geburtsurkunde der Kinder bei Jahrgängen ab 1921, sofern die Babyjahre noch nicht aktenkundig sind.

Ihre persönliche Vorsorge

Es gibt eine ganze Reihe von guten Gründen, sich um die letzten Dinge rechtzeitig selbst zu kümmern; sei es, weil Alleinstehende sicher gehen wollen, dass alles in ihrem Sinne geregelt wird oder aber, weil Verwandte oder Freunde zu weit entfernt sind, um helfen zu können. Oft ist es auch der Wunsch, Angehörige von all diesen anstehenden Entscheidungen zu befreien, die die Abwicklung einer Bestattung erfordern.

Immer mehr Menschen erkennen

dies und treffen deshalb selbst ihre

Entscheidungen.

Die wichtigsten Punkte haben wir für

Sie aufgeführt.

Dokumente bereithalten

Halten Sie bitte an einem für jeden erreichbaren sicheren Ort bereit:

- Familienstammbuch oder standesamtliche Heiratsurkunde

- Standesamtliche Geburtsurkunde

- Versicherungsverträge/Policen

- Testament

- Vollmachten (Post, Bank, etc.)

- Bestattungsvorsorge-Vertrag (mit dazugehörigen Vollmachten)

- Diese „Rat und Hilfe"-Broschüre

- sonstige wichtige Unterlagen und Dokumente

Eventuell noch fehlende oder unvollständige Unterlagen können durch uns besorgt werden.

Ein Testament errichten

Es ist auf jeden Fall sinnvoll, ein Testament zu errichten. Auch junge Ehepaare sollten überlegen, wer Erbe sein soll, wenn einem Ehepartner etwas zustößt. Der überlebende Ehegatte kann nur dann allein erben, wenn ein gültiges Testament vorliegt!

Das eigenhändige Testament

muss handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. Ehepaare können ein gemeinschaftliches Testament errichten. In diesem Fall müssen beide das von einem Ehepartner handschriftlich erstellte Testament unterschreiben. Unterschriften müssen immer mit vollem Vor- und Zunamen, geleistet werden damit keine Per-sonenmissverständnisse entstehen. Weiterhin ist äußerst wichtig, den Ort und das Datum der Niederschrift festzuhalten. Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, dass Ihr Testament auch in Kraft tritt, so geben Sie es beim Amtsgericht oder beim Notariat in amtliche Verwahrung.

Das Testament beim Notar

Dies wird immer amtlich verwahrt und nach dem Tod des Erblassers geöffnet. Der Notar berät Sie und hilft bei der Formulierung, er kennt auch die steuerlichen Folgen. Die Kosten für ein Testament sind relativ gering. Ein Beispiel: Für eine Vermögenssumme von EURO 25.000,- müssen

insgesamt ca. EURO 200,- Gebühren gezahlt werden. Dafür werden eventuell viele Auseinandersetzungen vermieden, die ganz sicher wesentlich mehr Aufwand erfordern würden.

Was können Sie regeln?

Grundsätzlich können Sie völlig frei bestimmen, wer, was und unter welchen Bedingungen von Ihrem Vermögen Nutzen haben soll.

Sie können z.B.

- abweichend von der gesetzlichen Erbfolge einen oder mehrere Erben bestimmen

- wohltätige Organisationen zu Erben einsetzen

- jemanden enterben (außer dem Pflichtteil)

- Ersatzerben bestimmen

- Vor- und Nacherben bestimmen, die zeitlich nacheinander Vermögenserben werden

Testament widerrufen

Dies steht Ihnen jederzeit frei. Vernichten Sie das Testament oder machen Sie einen handschriftlichen Vermerk „Ungültig". Ein neues Testament setzt ein vorheriges außer Kraft. Ein öffentliches Testament widerrufen Sie, indem Sie das Testament aus der amtlichen Verwahrung zurückverlangen. Der einseitige Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments muss notariell festgestellt werden.

Bestattungs-vorsorgevertrag

Sprechen Sie mit Ihrem Bestattungsunternehmen. Hier werden Sie sach-und fachgerecht über all die Dinge informiert, die bereits vorab geklärt werden können.

Sie haben dabei die Sicherheit, dass alle besprochenen Angelegenheiten im Sterbefall so ausgeführt werden, wie Sie dies gewünscht haben. Alle notwendigen Schritte sowie die zu veranlassenden direkten Anweisungen werden in die Wege geleitet. Dieses Gespräch ist selbstverständlich streng vertraulich.

Finanzielle Absicherung der Bestattungsvorsorge-Regelung

Durch die Streichung des Sterbegeldes der gesetzlichen Krankenkassen ist es in sehr vielen Fällen nützlich, zusätzliche finanzielle Sicherheiten zu schaffen. Dies kann im Rahmen des Bestattungs-Vorsorgevertrages recht einfach gelöst werden. Es gibt eine ganze Reihe von sinnvollen und praxiserprobten Möglichkeiten, die wir aus unserer täglichen Arbeit kennen. Sie entlasten damit auch Angehörige von Problemen, die bei einem Trauerfall entstehen können. Nutzen Sie unsere Erfahrung, mit Sicherheit finden wir in einem persönlichen Gespräch die für Sie richtige Lösung. Dies ist beruhigend für Sie und auch für Ihre Angehörigen.

Patientenverfügung

Eine wachsende Zahl von Menschen möchte, dass Ärzte bei der Behandlung weitgehend auf ihre eigenen Wünsche eingehen. Besonders wichtig ist für Patienten angesichts der technischen Möglichkeiten der modernen Intensivmedizin die eigene Selbstbestimmung gegenüber einer als anonym empfundenen Apparatemedizin. Aus diesen Gründen verfassen immer mehr Menschen so genannte Patientenverfügungen, bzw. unterschreiben vorformulierte Dokumente, die auch dem behandelnden Arzt eine gewisse Hilfestellung bei schwierigen Therapieentscheidungen bieten.

r die rechtliche Zuordnung ist wichtig, dass die Verfügung möglichst zeitnah zum Krankheitsfall erstellt wurde und dass im konkreten Fall keine Umstände erkennbar sind, die einen anderen Willen des Patienten bekunden könnten. Für die letztlich vom behandelnden Arzt zu verantwortende Entscheidung ist eine solche Verfügung eine ganz wesentliche Hilfe. Diese Patientenverfügung sollte nur in Verbindung mit einem ausführlichen ärztlichen Gespräch ver-fasst und unterschrieben werden.

Leistungen der Versicherungen

Krankenkassen-Sterbegeld

Das in der Vergangenheit gezahlte Sterbegeld der gesetzlichen Krankenkassen wurde gestrichen.

Private Versicherungen

Hier nnen wir Ihre Ansprüche geltend machen. Benötigt werden dazu:

- Sterbeurkunde

- Versicherungspolice

- eine Vollmacht für uns, um den Antrag für Sie bearbeiten zu können, wenn dies gewünscht wird

Der Antrag selbst muss am besten umgehend bei der Versicherungsgesellschaft eingereicht werden. Deshalb bringen Sie bitte alle aufgeführten Unterlagen direkt mit.

wasserfall.jpgSterbekassen

Hier gelten sinngemäßdie gleichen Voraussetzungen wie bei privaten Versicherungsgesellschaften.

Berufsgenossenschaften

Hier meldet der Arbeitgeber selbst den Sterbefall, es kann jedoch nützlich sein, wenn Sie sich zusätzlich mit der zuständigen Berufsgenossenschaft in Verbindung setzen. Gezahlt wird, wenn der Tod in ursächlichem Zusammenhang mit der Arbeit selbst, durch berufsbedingte Wege oder aber durch Berufskrankheit eingetreten ist. Eventuell wird von der Berufsgenossenschaft zur Klärung eine Untersuchung angeordnet.

Beschädigten-Sterbegeld

Beim Tode eines Beschädigten wird ein Sterbegeld in dreifacher Höhe der Versorgungsbezüge gezahlt, die ihm für den Sterbemonat zustanden.

Anspruchsberechtigt sind in folgender Reihenfolge:

Ehegatte/Ehegattin, Kinder, Eltern, Stiefeltern, Pflegekinder, Enkel, Großeltern, Geschwister und Geschwisterkinder. Voraussetzung ist jeweils, dass die Bezugsberechtigten mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.

Gewerkschaften

Eine Reihe von Gewerkschaften zahlen ebenfalls Sterbegelder. Der schriftlichen Antragstellung müssen das Mitgliedsbuch sowie die Sterbeurkunde beigefügt werden.

Weitere Leistungsträger

Es gibt noch eine Reihe weiterer Leistungsträger. Sollten Sie dazu Fragen haben, helfen wir Ihnen.

 

Erbschaft

Kein Testament vorhanden - Wer erbt?

Der Gesetzgeber hat die Erbfolge streng geregelt. Es erben in folgender Reihenfolge:

Der Ehepartner des Verstorbenen (hat eigenes Erbrecht). Dies ist auch gleichzeitig die Ausnahme. Nach deutschem Erbrecht sind grundsätzlich nur Verwandte, also Personen, die gemeinsame Eltern, Croßeltern, Urgroßeltern oder noch entferntere Verwandte haben, erbberechtigt. Von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind deshalb z.B.: Schwiegereltern, Stiefkinder, Stiefeltern, angeheiratete Tanten und Onkel, denn mit diesen hat der Erblasser keine gemeinsamen Vorfahren. Adoptivkinder hingegen sind ehelichen Kindern gleichgestellt.

Weitere Erbfolge

erbe.jpg

- Erben 1. Ordnung:

Abkömmlinge des Verstorbenen, also Kinder, Enkel oder Urenkel, nichteheliche Kinder haben Ersatzanspruch.

- Erben 2. Ordnung:

Eltern des Verstorbenen, deren Kinder und Kindeskinder (also Geschwister, Neffen und Nichten des Erblassers). Verwandte 2. Ordnung können nur erben, wenn kein Verwandter 1. Ordnung vorhanden ist.

- Erben 3. Ordnung: Großeltern, deren Kinder und Kindeskinder, Onkel, Cousinen, etc..

- Erben 4. Ordnung-.

Diese und alle weiteren folgen sinngemäß den gleichen Regeln wie für die bisherigen Gruppen.

Grundsätzlich gilt:

Ist nur ein näher mit dem Verstorbenen Verwandter noch am Leben, so werden automatisch alle folgenden von einer Erbschaft ausgeschlossen.

Der Ehepartner erbt die Hälfte, die andere Hälfte geht an die Erben 1. Ordnung. Sind keine Kinder vorhanden, so erbt der Ehepartner drei Viertel. Das restliche Viertel geht an die Erben 2. Ordnung. Der Ehepartner erhält außerdem regelmäßig alle zum Haushalt gehörenden Gegenstände sowie Hochzeitsgeschenke.

Steuerpflichtige Vermögensübergänge

Mit dem Tode eines Menschen geht dessen Vermögen - der sogenannte Nachlass bzw. die Erbschaft - vom Erblasser auf die Erben über. Dieser Vermögensübergang unterliegt - wie auch sonstige unentgeltliche Eigentums- und Vermögensübertragungen (z. B. Schenkungen unter Lebenden und sog. Zweckzuwendungen) der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Als Erwerb von Todes wegen gilt insbesondere der Erwerb durch Erbanfall aufgrund gesetzlicher, testamentarischer und vertraglicher Erbfolge, der Erwerb durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs, aber auch der Erwerb auf Grund eines Vertrages, den der Erblasser zu Gunsten seines Ehegatten oder sonstiger Personen für die Übertragung von Versicherungsansprüchen oder Sparguthaben geschlossen hat. Besteuert wird der Erwerb des einzelnen Empfängers, nicht das Nachlassvermögen des Erblassers als Ganzes. Bei mehreren Erben hat jeder den ihm zustehenden Bruchteil zu versteuern.

Entstehung der Steuerschuld, Steuerschuldner, Steuerhaftung

Die Steuerschuld entsteht bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers, bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung, bei Zweckzuwendungen mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Verpflichtung für den Beschwerten.

Steuerschuldner ist grundsätzlich der Erwerber (Erbe, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte oder der Beschenkte), bei einer Schenkung auch der Schenker, bei einer Zweckzuwendung der mit der Ausführung der Zuwendung Beschwerte.

Der Nachlass haftet bis zu seiner Auseinandersetzung für die gesamte Erbschaftssteuer der am Erbfall beteiligten Personen. Nach der Auseinandersetzung, die ein Miterbe jederzeit beantragen kann, haftet ein Miterbe mit dem ihm angefallenen Vermögen nicht mehr für die Erbschaftssteuer der anderen Erben.

Die Erben, Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nachlasspfleger und Erbschaftsbesitzer sowie deren Bevollmächtigte haben dafür zu sorgen, dass ausreichende Mittel zur Bezahlung der Erbschaftssteuer zurückbehalten werden. Bei einer schuldhaften Verletzung dieser Pflicht haften auch diese Personen für die noch zu leistende Erbschaftssteuer.